18), in welchem sich die Angabe GLEICHE STAUBAUFNAHME WIE EIN HERKÖMMLICHER BODENSTAUBSAUGER* sowie die Abb. vii befinden, hat sie Darlegungen zu den Werbemassnahmen der Beklagten in den letzten zwei Jahren jedoch unterlassen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3