e) Zumal die Beklagte sich nach Darstellung der Klägerin an das vom Handelsgerichtspräsidenten ausgesprochene Verbot gehalten hat (Klageschrift, Rz. 151; Replik, S. Rz. 13), sie die streitgegenständlichen Staubsauger-Modelle nun offenbar aus dem Sortiment genommen hat und ihr eine Wiederaufnahme des Verkaufs derselben Modelle unter Verwendung der streitgegenständlichen unlauteren Werbeaussauge bzw. Abbildung nun definitiv verboten wird, wäre die Verpflichtung der Klägerin zu einem Rückruf allenfalls noch vorhandener Restbestände oder zur Aufforderung ihrer Vertriebspartner zu einem Unkenntlichmachen der verbotenen Werbeaussage bzw. Abbildung unverhältnismässig.