deren Vertrieb an sich unlauter ist, durchaus angezeigt sein, da es sich um Vorbereitungshandlungen handeln könnte. Im vorliegenden Fall, in dem es bloss um Verpackungen u. Ä. geht, die vor der Ausstellung in Verkaufsräumen ohne weiteres entfernt werden können, rechtfertigt sich das beantragte weitreichende Verbot jedoch nicht.