Abbildung in den Werbematerialien unkenntlich gemacht wird. Die Beklagte ist in der Wahl der geeigneten Mittel frei, solange die Aussage bzw. Abbildung für den Konsumenten tatsächlich dauerhaft unkenntlich gemacht wird. In Bezug auf die Werbung im Internet ist die Beklagte zu verpflichten, ihre Vertriebspartner dazu anzuhalten, auf die als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung zu verzichten – soweit überhaupt eine Nutzung dieser Aussage bzw. Abbildung stattgefunden hat bzw. stattfindet.