Ausreichend und damit verhältnismässig ist ein an die Beklagte gerichtetes Verbot, mit der lauterkeitsrechtlich unzulässigen Behauptung und Abbildung zu werben, das heisst ihre Waren unter Ausnützung der absatzfördernden Wirkung dieser Behauptung bzw. Abbildung in den Verkehr zu bringen. Dazu ist die Beklagte zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass sämtliche sich in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen Werbematerialien (Produktverpackungen, Anhängeretiketten, Informationsblätter, Produktkataloge), welche die verbotene Aussage und/oder Abbildung enthalten, nicht in der Schweiz in den Verkehr gelangen können oder dass diese Aussage bzw.