c) Ausreichend und damit verhältnismässig ist ein an die Beklagte gerichtetes Verbot, mit der lauterkeitsrechtlich unzulässigen Behauptung und Abbildung zu werben, das heisst ihre Waren unter Ausnützung der absatzfördernden Wirkung dieser Behauptung bzw. Abbildung in den Verkehr zu bringen.