Die Klägerin macht denn auch keine neuen, d. h. nach Abschluss des Massnahmeverfahrens vorgefallene, Wettbewerbsverstösse geltend (vgl. Klageschrift, Rzn. 32 ff.). Zumal die Beklagte ihr Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt, ist die als unlauter qualifizierte Angabe bzw. Abbildung zu verbieten. Die umfangreichen Rechtsbegehren der Klägerin sind jedoch im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das notwendige und geeignete Mass zu beschränken.