b) In der Vergangenheit erfolgte Wettbewerbsverstösse im Sinne der Ziffern 1/i und 1/ ii der klägerischen Rechtsbegehren sind sachverhaltlich erstellt. Offenbar hat die Beklagte die vom Handelsgerichtspräsidenten beanstandeten Verhaltensweisen nach dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 zumindest in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1/i und 1/ii eingestellt (Klageschrift, Rz. 151). Die Klägerin macht denn auch keine neuen, d. h. nach Abschluss des Massnahmeverfahrens vorgefallene, Wettbewerbsverstösse geltend (vgl. Klageschrift, Rzn.