Bei bereits vorgefallenen Wettbewerbsverstössen besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholung der Verletzung möglich bzw. nicht ausgeschlossen erscheint. Hat der Verletzer das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt, verteidigt er sein Verhalten jedoch vor Gericht weiterhin als rechtmässig, ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen (Spitz, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: Jung/Spitz, Kommentar UWG, 2. Auflage, N 64 zu Art. 9, m.w.H.).