59 Abs. 2 lit. a ZPO). Erforderlich ist mithin ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239, S. 1a). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gilt insbesondere für Unterlassungsansprüche (Spitz, in: Jung/ Spitz, Kommentar UWG, 2. Auflage, N 70 und 77 zu Art. 9). Bei bereits vorgefallenen Wettbewerbsverstössen besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholung der Verletzung möglich bzw. nicht ausgeschlossen erscheint.