8. a) Die durch unlauteren Wettbewerb verletzte Partei ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG berechtigt, drohende (weitere) Verletzung verbieten sowie bestehende Verletzung beseitigen zu lassen. Ein Rechtsschutzinteresse dieser Partei besteht allerdings nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Art. 1 UWG; Art. 52 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit.