Entscheid Handelsgericht, 16.11.2017 Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei besteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG. 2015.154/2). Aus den Erwägungen: […]