{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-154-2_2017-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2625&type=1563347022&cHash=87ef8fee5d47075273b8cbb276bd3bdf", "Checksum": "157201fd2f3cc0c7427d0640f5cbc2bd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.154/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei besteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:48:51", "Checksum": "2d81324e7766add76fd3ab861c27c979", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei besteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/2).\n\ne) Zumal die Beklagte sich nach Darstellung der Klägerin an das vom\nHandelsgerichtspräsidenten ausgesprochene Verbot gehalten hat (Klageschrift,\nRz. 151; Replik, S. Rz. 13), sie die streitgegenständlichen Staubsauger-Modelle nun\noffenbar aus dem Sortiment genommen hat und ihr eine Wiederaufnahme des Verkaufs\nderselben Modelle unter Verwendung der streitgegenständlichen unlauteren\nWerbeaussauge bzw. Abbildung nun definitiv verboten wird, wäre die Verpflichtung der\nKlägerin zu einem Rückruf allenfalls noch vorhandener Restbestände oder zur\nAufforderung ihrer Vertriebspartner zu einem Unkenntlichmachen der verbotenen\nWerbeaussage bzw. Abbildung unverhältnismässig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass\nmit dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 bereits ein Rückruf von\nWerbematerialien bei direkt belieferten Grossverteilern angeordnet wurde. Der\nerforderliche Aufwand und die zu erwartenden negativen Auswirkungen einer solchen\nAnordnung auf die Reputation der Beklagten stehen in keinem Verhältnis zu den\nVorteilen, welche die Klägerin aus einem Rückruf allfällig vorhandener Restmengen\nziehen könnte. Im Übrigen hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die\nVerpackung der streitgegenständlichen Modelle nach wie vor, d. h. auch nach dem\nAbschluss des Massnahmeverfahrens, mit der nun als unlauter qualifizierten\nWerbeaussage bzw. Abbildung versehen wurde und somit von nennenswerten\nRestmengen im Markt ausgegangen werden kann. Mit Ausnahme eines Online-\nKatalogs für das Jahr 2015 (kläg.act. 18), in welchem sich die Angabe GLEICHE\nSTAUBAUFNAHME WIE EIN HERKÖMMLICHER BODENSTAUBSAUGER* sowie die\nAbb. vii befinden, hat sie Darlegungen zu den Werbemassnahmen der Beklagten in den\nletzten zwei Jahren jedoch unterlassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}