{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-154-2_2017-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2625&type=1563347022&cHash=87ef8fee5d47075273b8cbb276bd3bdf", "Checksum": "157201fd2f3cc0c7427d0640f5cbc2bd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.154/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei besteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:48:51", "Checksum": "2d81324e7766add76fd3ab861c27c979", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/2\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei besteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2015.154/2\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.11.2017\nEntscheiddatum: 16.11.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.11.2017\nArt. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs.\n2 lit. a ZPO (SR 272); Ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei\nbesteht nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen\nbzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der\nWiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen\nden Parteien zu erreichen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.\n2015.154/2).\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n8. a) Die durch unlauteren Wettbewerb verletzte Partei ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a und\nlit. b UWG berechtigt, drohende (weitere) Verletzung verbieten sowie bestehende\nVerletzung beseitigen zu lassen. Ein Rechtsschutzinteresse dieser Partei besteht\nallerdings nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw.\nVerbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines\nlauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Art. 1\nUWG; Art. 52 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Erforderlich ist mithin ein\nunmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der\nKlage abzusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239, S. 1a). Das Gebot der\nVerhältnismässigkeit gilt insbesondere für Unterlassungsansprüche (Spitz, in: Jung/\nSpitz, Kommentar UWG, 2. Auflage, N 70 und 77 zu Art. 9). Bei bereits vorgefallenen\nWettbewerbsverstössen besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholung\nder Verletzung möglich bzw. nicht ausgeschlossen erscheint. Hat der Verletzer das\nbeanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt, verteidigt er sein Verhalten jedoch\nvor Gericht weiterhin als rechtmässig, ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen (Spitz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin: Jung/Spitz, Kommentar UWG, 2. Auflage, N 64 zu Art. 9, m.w.H.).\n\nb) In der Vergangenheit erfolgte Wettbewerbsverstösse im Sinne der Ziffern 1/i und 1/\nii der klägerischen Rechtsbegehren sind sachverhaltlich erstellt. Offenbar hat die\nBeklagte die vom Handelsgerichtspräsidenten beanstandeten Verhaltensweisen nach\ndem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 zumindest in Bezug auf die\nRechtsbegehren Ziffer 1/i und 1/ii eingestellt (Klageschrift, Rz. 151). Die Klägerin macht\ndenn auch keine neuen, d. h. nach Abschluss des Massnahmeverfahrens vorgefallene,\nWettbewerbsverstösse geltend (vgl. Klageschrift, Rzn. 32 ff.). Zumal die Beklagte ihr\nVerhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt, ist die als unlauter qualifizierte\nAngabe bzw. Abbildung zu verbieten. Die umfangreichen Rechtsbegehren der Klägerin\nsind jedoch im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das notwendige und geeignete\nMass zu beschränken.\n\nc) Ausreichend und damit verhältnismässig ist ein an die Beklagte gerichtetes Verbot,\nmit der lauterkeitsrechtlich unzulässigen Behauptung und Abbildung zu werben, das\nheisst ihre Waren unter Ausnützung der absatzfördernden Wirkung dieser Behauptung\nbzw. Abbildung in den Verkehr zu bringen. Dazu ist die Beklagte zu verpflichten, dafür\nzu sorgen, dass sämtliche sich in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen\nWerbematerialien (Produktverpackungen, Anhängeretiketten, Informationsblätter,\nProduktkataloge), welche die verbotene Aussage und/oder Abbildung enthalten, nicht\nin der Schweiz in den Verkehr gelangen können oder dass diese Aussage bzw.\nAbbildung in den Werbematerialien unkenntlich gemacht wird. Die Beklagte ist in der\nWahl der geeigneten Mittel frei, solange die Aussage bzw. Abbildung für den\nKonsumenten tatsächlich dauerhaft unkenntlich gemacht wird. In Bezug auf die\nWerbung im Internet ist die Beklagte zu verpflichten, ihre Vertriebspartner dazu\nanzuhalten, auf die als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung zu\nverzichten – soweit überhaupt eine Nutzung dieser Aussage bzw. Abbildung\nstattgefunden hat bzw. stattfindet.\n\nd) Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Einfuhr der beklagtischen Waren in die\nSchweiz oder die Lagerung dieser Waren in der Schweiz bereits auf den Wettbewerb\nauswirken sollte. Grundsätzlich kann ein Verbot der Einfuhr und Lagerung von Ware,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nderen Vertrieb an sich unlauter ist, durchaus angezeigt sein, da es sich um\nVorbereitungshandlungen handeln könnte. Im vorliegenden Fall, in dem es bloss um\nVerpackungen u. Ä. geht, die vor der Ausstellung in Verkaufsräumen ohne weiteres\nentfernt werden können, rechtfertigt sich das beantragte weitreichende Verbot jedoch\nnicht.\n\n"}