Diese Rechtsprechung kann auf Art. 839 ZGB nicht übertragen werden. 3.3 Die bundesgerichtliche Praxis kennt Grundstücke, die zwar zum Verwaltungsvermögen (im öffentlichrechtlichen Sinne) gehören, die jedoch trotzdem mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden dürfen (BGE 120 II 321, E. 2i; dazu auch Schumacher, a. a. O., Rz. 303 ff.). Auf diese Praxis ist vorliegend aber nicht weiter einzugehen, denn die Bedeutung, die dem hier betroffenen Grundstück der Beklagten für die Erfüllung der beschriebenen öffentlichen Aufgabe zukommt, schliesst eine Belastung mit einem Pfandrecht klarerweise aus.