3.2 Folgt man diesem Grundgedanken, kann die Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen i. S. v. Art. 839 ZGB nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (so auch BGE 107 II 44, E. 1b). Eine pfandrechtliche Belastung von nur einem Grundstücksteil ist schliesslich nicht möglich. Soweit im BGE 118 Ib 54 ausgeführt wurde, bei dem dort betroffenen Grundstück müsse es sich um Verwaltungsvermögen handeln, weil es ausschliesslich dem Bahnbetrieb diene und nicht anderweitig kommerziell genutzt werde (E. 2d), gilt es zu bemerken, dass der Entscheid das Abgaberecht betraf. Diese Rechtsprechung kann auf Art.