839 ZGB auszunehmen. Sinnvollerweise werden zum Verwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne diejenigen Grundstücke gezählt, die nicht mit einem Pfandrecht belegt werden dürfen, weil die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, der das jeweilige Grundstück dient, im Falle einer Zwangsverwertung in Frage gestellt würde (BGE 103 II 227, E. 4 und BGE 120 II 321, E. 2b; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Rz. 301 f.). In diesem Sinne wurde auch im Gesetzgebungsverfahren argumentiert (vgl. das Votum von BR Widmer-Schlumpf im Ständerat vom 4. Juni 2008).