wäre es beispielsweise, die als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch (vgl. zu diesem Begriff und zur Abgrenzung des Verwaltungsvermögens von den übrigen öffentlichen Sachen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 2328 sowie 2346 ff.; BGE 127 I 164, E. 5b/bb) geltenden Grundstücke, etwa einen Bahnhof, von vornherein vom Begriff des Verwaltungsvermögens i. S. v. Art. 839 ZGB auszunehmen.