2.4 Die nach der Bundesgerichtspraxis vorausgesetzte Verfügungsgewalt des Staates ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bund (Haupt-) Aktionär der Beklagten ist (Art. 7 SBBG). Diese Stellung ermöglicht es dem Bund, das Grundstück der Beklagten zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen. 2.5 Das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück kann somit im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verwaltungsvermögen qualifiziert werden. 3.1 Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB aber abzusehen. Nicht angemessen