Dass die Ermöglichung solchen Eisenbahnverkehrs eine öffentliche Aufgabe darstellt, ergibt sich aus Art. 87 BV, aus dem gestützt auf diese Kompetenznorm vom Bund erlassenen Eisenbahngesetz (SR 742.101; EBG) sowie aus dem SBBG. Das EBG regelt u. a. den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (Art. 1 Abs. 1 und 2 EBG). Die Beklagte erbringt gemäss Art. 3 Abs. 1 SBBG als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur.