2.3 Das streitgegenständliche Grundstück umfasst u. a. einen Bahnhof sowie Gleisanlagen. Das Grundstück dient somit offensichtlich einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Ermöglichung von Eisenbahnverkehr, wie er namentlich von der Beklagten durchgeführt wird (in Bezug auf eine öffentlichen Zwecken dienende Betriebszentrale für einen Autobahntunnel: BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 2b). Als Teil des schweizerischen Eisenbahnnetzes dient das Grundstück sowohl dem Bahnverkehr in der Region X, als auch dem überregionalen (allenfalls sogar dem internationalen) Bahnverkehr. Dass die Ermöglichung solchen Eisenbahnverkehrs eine öffentliche Aufgabe darstellt, ergibt sich aus Art.