© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte präzisierte das Bundesgericht, die Qualifikation einer Sache als Verwaltungsvermögen setze zusätzlich voraus, dass diese in der Verfügungsgewalt des Staates stehe; sei es aufgrund von Eigentum, eines beschränkt dinglichen oder ausnahmsweise auch eines persönlichen Rechts. Der Staat müsse aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt sein, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in: BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie mit BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 1a).