Gemäss dieser Rechtsprechung umfasst das Verwaltungsvermögen eines Staates diejenigen öffentlichen Sachen, die unmittelbar, d. h. durch ihren Gebrauch als solchen, der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Nicht massgebend ist, ob die öffentliche Aufgabe, der die betreffende Sache dient, einen hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat (BGE 103 II 227, E. 3, m. w. Hinw., u. a. auf die Legaldefinition in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 [SR 282.11]). Im Entscheid 107 II 44 (E. 1b, m. w. Hinw.)