2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits vor der Teilrevision des ZGB verschiedentlich mit der Frage befasst, ob öffentlichen Aufgaben dienende Grundstücke mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet werden dürfen. Gemäss dieser Rechtsprechung umfasst das Verwaltungsvermögen eines Staates diejenigen öffentlichen Sachen, die unmittelbar, d. h. durch ihren Gebrauch als solchen, der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.