2. Die Parteien sind sich über die rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Grundstücks uneinig. Die Klägerin geht zwar davon aus, dass dieses Grundstück „mit grosser Wahrscheinlichkeit“ zum Verwaltungsvermögen der Beklagten gehört (Klageschrift, S. 6). Allerdings will die Klägerin diese Frage trotzdem vom Gericht geklärt haben. Die Zuordnung des Grundstücks der Beklagten zum Verwaltungsvermögen hat demnach als bestritten i. S. v. Art. 839 Abs. 5 ZGB zu gelten.