Nachdem es zwischen der Generalunternehmerin und der Klägerin zum Streit über den Werklohn gekommen war, liess der Handelsgerichtspräsident auf Ersuchen der Klägerin vorsorglich ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vormerken. Im Hauptverfahren hatte das Handelsgericht über die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob es sich beim Grundstück der Beklagten um Verwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne handle, zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen: III. […]