Eine Generalunternehmerin bestellte bei der Klägerin Bauarbeiten, welche die Klägerin als Subunternehmerin auf einem Grundstück der Schweizerischen Bundesbahnen (Beklagte) ausführte. Auf dem streitbetroffenen Grundstück befinden sich u. a. ein Bahnhofsgebäude, Gleis- und andere Eisenbahnanlagen, öffentliche Strassen sowie eine Bushaltestelle. Nachdem es zwischen der Generalunternehmerin und der Klägerin zum Streit über den Werklohn gekommen war, liess der Handelsgerichtspräsident auf Ersuchen der Klägerin vorsorglich ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vormerken.