Entscheid Handelsgericht, 14.12.2015 Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG. 2015.138). Sachverhalt (kurz)