{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-138_2015-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1985&type=1563347022&cHash=01b9762a3662763c3a541476fdca043d", "Checksum": "3a0c0793630314b1b083763b3ac99772"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG.2015.138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:35:18", "Checksum": "38b92ea719786e5226d61261f6a33563", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138\nRegeste:\nArt. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG.2015.138).\n\n2.3 Das streitgegenständliche Grundstück umfasst u. a. einen Bahnhof sowie\nGleisanlagen. Das Grundstück dient somit offensichtlich einer öffentlichen Aufgabe,\nnämlich der Ermöglichung von Eisenbahnverkehr, wie er namentlich von der Beklagten\ndurchgeführt wird (in Bezug auf eine öffentlichen Zwecken dienende Betriebszentrale\nfür einen Autobahntunnel: BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 2b). Als Teil des\nschweizerischen Eisenbahnnetzes dient das Grundstück sowohl dem Bahnverkehr in\nder Region X, als auch dem überregionalen (allenfalls sogar dem internationalen)\nBahnverkehr. Dass die Ermöglichung solchen Eisenbahnverkehrs eine öffentliche\nAufgabe darstellt, ergibt sich aus Art. 87 BV, aus dem gestützt auf diese\nKompetenznorm vom Bund erlassenen Eisenbahngesetz (SR 742.101; EBG) sowie aus\ndem SBBG. Das EBG regelt u. a. den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastruktur\n(Art. 1 Abs. 1 und 2 EBG). Die Beklagte erbringt gemäss Art. 3 Abs. 1 SBBG als\nKernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung\nder dafür notwendigen Infrastruktur.\n\n2.4 Die nach der Bundesgerichtspraxis vorausgesetzte Verfügungsgewalt des Staates\nergibt sich aus dem Umstand, dass der Bund (Haupt-) Aktionär der Beklagten ist (Art. 7\nSBBG). Diese Stellung ermöglicht es dem Bund, das Grundstück der Beklagten zur\nVerfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen.\n\n2.5 Das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück kann somit im Sinne der\nzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verwaltungsvermögen qualifiziert\nwerden.\n\n3.1 Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen\nRechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB aber abzusehen. Nicht angemessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwäre es beispielsweise, die als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch (vgl. zu diesem\nBegriff und zur Abgrenzung des Verwaltungsvermögens von den übrigen öffentlichen\nSachen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/\nSt. Gallen 2010, Rz. 2328 sowie 2346 ff.; BGE 127 I 164, E. 5b/bb) geltenden\nGrundstücke, etwa einen Bahnhof, von vornherein vom Begriff des\nVerwaltungsvermögens i. S. v. Art. 839 ZGB auszunehmen. Sinnvollerweise werden\nzum Verwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne diejenigen Grundstücke\ngezählt, die nicht mit einem Pfandrecht belegt werden dürfen, weil die Erfüllung der\nöffentlichen Aufgabe, der das jeweilige Grundstück dient, im Falle einer\nZwangsverwertung in Frage gestellt würde (BGE 103 II 227, E. 4 und BGE 120 II 321,\nE. 2b; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2011, Rz. 301 f.). In diesem Sinne wurde auch im\nGesetzgebungsverfahren argumentiert (vgl. das Votum von BR Widmer-Schlumpf im\nStänderat vom 4. Juni 2008).\n\n3.2 Folgt man diesem Grundgedanken, kann die Zuordnung eines Grundstücks zum\nVerwaltungsvermögen i. S. v. Art. 839 ZGB nicht davon abhängen, ob es\nausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (so\nauch BGE 107 II 44, E. 1b). Eine pfandrechtliche Belastung von nur einem\nGrundstücksteil ist schliesslich nicht möglich. Soweit im BGE 118 Ib 54 ausgeführt\nwurde, bei dem dort betroffenen Grundstück müsse es sich um Verwaltungsvermögen\nhandeln, weil es ausschliesslich dem Bahnbetrieb diene und nicht anderweitig\nkommerziell genutzt werde (E. 2d), gilt es zu bemerken, dass der Entscheid das\nAbgaberecht betraf. Diese Rechtsprechung kann auf Art. 839 ZGB nicht übertragen\nwerden.\n\n3.3 Die bundesgerichtliche Praxis kennt Grundstücke, die zwar zum\nVerwaltungsvermögen (im öffentlichrechtlichen Sinne) gehören, die jedoch trotzdem mit\neinem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden dürfen (BGE 120 II 321, E. 2i; dazu\nauch Schumacher, a. a. O., Rz. 303 ff.). Auf diese Praxis ist vorliegend aber nicht weiter\neinzugehen, denn die Bedeutung, die dem hier betroffenen Grundstück der Beklagten\nfür die Erfüllung der beschriebenen öffentlichen Aufgabe zukommt, schliesst eine\nBelastung mit einem Pfandrecht klarerweise aus. Die auf dem streitbetroffenen\nGrundstück vorhandenen Gebäude und Anlagen sind sowohl für den regionalen als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch den überregionalen Eisenbahnverkehr unabdingbar. Die Gefahr einer\nZwangsverwertung muss daher von vornherein ausgeschlossen sein.\n\n4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Grundstück der Beklagten nicht mit\neinem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden kann. Folglich ist die vorsorgliche\nVormerkung zu löschen.\n\n[…]\n\nDieser Entscheid ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}