{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-138_2015-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1985&type=1563347022&cHash=01b9762a3662763c3a541476fdca043d", "Checksum": "3a0c0793630314b1b083763b3ac99772"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG.2015.138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:35:18", "Checksum": "38b92ea719786e5226d61261f6a33563", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.12.2015 HG.2015.138\nRegeste:\nArt. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von Art. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon abhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG.2015.138).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2015.138\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 14.12.2015\nEntscheiddatum: 14.12.2015\n\nEntscheid Handelsgericht, 14.12.2015\nArt. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen\nEisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne\nvon Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht\nbelastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die\nTerminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von\nArt. 839 ZGB abzusehen. Die Qualifikation eines Grundstücks als\nVerwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB kann nicht davon\nabhängen, ob es ausschliesslich oder nur teilweise der Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe dient (Handelsgericht vom 14. Dezember 2015, HG.\n2015.138).\n\nSachverhalt (kurz)\n\nEine Generalunternehmerin bestellte bei der Klägerin Bauarbeiten, welche die Klägerin\nals Subunternehmerin auf einem Grundstück der Schweizerischen Bundesbahnen\n(Beklagte) ausführte. Auf dem streitbetroffenen Grundstück befinden sich u. a. ein\nBahnhofsgebäude, Gleis- und andere Eisenbahnanlagen, öffentliche Strassen sowie\neine Bushaltestelle. Nachdem es zwischen der Generalunternehmerin und der Klägerin\nzum Streit über den Werklohn gekommen war, liess der Handelsgerichtspräsident auf\nErsuchen der Klägerin vorsorglich ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch\nvormerken. Im Hauptverfahren hatte das Handelsgericht über die zwischen den\nParteien umstrittene Frage, ob es sich beim Grundstück der Beklagten um\nVerwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne handle, zu entscheiden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n2. Die Parteien sind sich über die rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen\nGrundstücks uneinig. Die Klägerin geht zwar davon aus, dass dieses Grundstück „mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit“ zum Verwaltungsvermögen der Beklagten gehört\n(Klageschrift, S. 6). Allerdings will die Klägerin diese Frage trotzdem vom Gericht\ngeklärt haben. Die Zuordnung des Grundstücks der Beklagten zum\nVerwaltungsvermögen hat demnach als bestritten i. S. v. Art. 839 Abs. 5 ZGB zu gelten.\n\n2.1 Die Absätze vier bis sechs von Art. 839 ZGB wurden mit der Teilrevision betreffend\nRegister-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht in das ZGB eingefügt\n(BG vom 11. Dezember 2009: AS 2011 4637). Aus der Botschaft des Bundesrats vom\n27. Juni 2007 (BBl 2007 5283, S. 5320) sowie den Wortprotokollen der\nparlamentarischen Beratungen (Voten von BR Widmer-Schlumpf im Ständerat vom\n4. Juni 2008 sowie im Nationalrat vom 27. April 2009; Votum von SR Janiak im\nStänderat vom 22. September 2009) ergibt sich, dass der Begriff des\nVerwaltungsvermögens aus dem öffentlichen Recht entlehnt wurde. Grundsätzlich gilt\nes somit zu prüfen, ob das klägerische Grundstück Verwaltungsvermögen im\nöffentlichrechtlichen Sinne darstellt.\n\n2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits vor der Teilrevision des ZGB verschiedentlich\nmit der Frage befasst, ob öffentlichen Aufgaben dienende Grundstücke mit\nBauhandwerkerpfandrechten belastet werden dürfen. Gemäss dieser Rechtsprechung\numfasst das Verwaltungsvermögen eines Staates diejenigen öffentlichen Sachen, die\nunmittelbar, d. h. durch ihren Gebrauch als solchen, der Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe dienen. Nicht massgebend ist, ob die öffentliche Aufgabe, der die betreffende\nSache dient, einen hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat (BGE 103 II 227,\nE. 3, m. w. Hinw., u. a. auf die Legaldefinition in Art. 9 des Bundesgesetzes über die\nSchuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen\nRechts vom 4. Dezember 1947 [SR 282.11]). Im Entscheid 107 II 44 (E. 1b, m. w. Hinw.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npräzisierte das Bundesgericht, die Qualifikation einer Sache als Verwaltungsvermögen\nsetze zusätzlich voraus, dass diese in der Verfügungsgewalt des Staates stehe; sei es\naufgrund von Eigentum, eines beschränkt dinglichen oder ausnahmsweise auch eines\npersönlichen Rechts. Der Staat müsse aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder\nprivatrechtlichen Titels befugt sein, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu\ngebrauchen (bestätigt in: BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie mit BGer vom 13. März 2000,\n5C.271/1999, E. 1a).\n\n"}