Es ist davon auszugehen, dass zumindest preisbewusste Kunden die Waren der Klägerin aufgrund des Preisunterschieds zur Konkurrenz-Ware von vornherein als Kaufoption ausschlossen, obschon diese Kunden allenfalls ohne genauere Kenntnisse der Markt- und Preislage zu den Verkaufsveranstaltungen erschienen. Zur berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beklagte bei der Vermittlung der klägerischen Erzeugnisse mit „erheblichen Überpreisen“ operierte (kläg.act. 7) und sich so der Preisunterschied zuungunsten der klägerischen Waren noch vergrösserte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4