wenn die Kunden nach eigenen Angaben nur Interesse an den günstigeren Waren der Beklagten hatten (vgl. z. B. kläg.act. 93, 124), schliesst dies den Tatbestand von Art. 2 UWG nicht aus. Denn schon die blosse Präsenz von – günstigerer – Konkurrenz-Ware vermag den Kaufentscheid eines Kunden zu beeinflussen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest preisbewusste Kunden die Waren der Klägerin aufgrund des Preisunterschieds zur Konkurrenz-Ware von vornherein als Kaufoption ausschlossen, obschon diese Kunden allenfalls ohne genauere Kenntnisse der Markt- und Preislage zu den Verkaufsveranstaltungen erschienen.