fand der Vertragsschluss anlässlich eines Hausbesuchs von A beim Kunden statt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre die Beklagte auch bei einer direkten Kontaktaufnahme des Kunden nicht zum Verkauf konkurrenzierender Ware berechtigt gewesen, zumal der Kontakt zu diesen Kunden über die gemeinsam finanzierten Werbemassnahmen zustande kam. hh) Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, dass einzelne Kunden im Nachhinein angaben, sie hätten sich nicht im Besonderen für die Waren der Klägerin interessiert bzw. die betriebliche Herkunft habe für ihren Kaufentscheid keine ausschlaggebende Rolle gespielt (vgl. z. B. kläg.act. 89, 95, 100, 104, 109, 120, 122, 130, 131, 132). Selbst