gg) Keine Rolle spielt im Übrigen, wo die Beklagte den Kaufvertrag mit dem jeweiligen Kunden abschloss, soweit dieser Kunde durch ein Inserat oder einen Flyer der Klägerin oder an einer der unter der Firma der Klägerin durchgeführten Verkaufsveranstaltungen angeworben wurde. Gemäss den Befragungen der Staatsanwaltschaft meldeten sich ein Teil der Kunden aufgrund eines Flyers oder eines Zeitungsinserates direkt bei der Beklagten bzw. bei A (kläg.act. 91, 97, 99, 100). In diesen sowie in anderen Fällen (z. B. kläg.act. 93, 107, 113, 132) fand der Vertragsschluss anlässlich eines Hausbesuchs von A beim Kunden statt.