ff) Damit ist erwiesen, dass die Beklagte die von den Parteien gemeinsam finanzierten und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf konkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung nutzte und sie sich dadurch gegenüber der Klägerin einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte. Ein unlauteres Verhalten der Beklagten i. S. v. Art. 2 UWG ist demnach erstellt.