dd) Ebenfalls ist durch zahlreiche Stellungnahmen bzw. Zeugenaussagen (kläg.act. 89, 97, 99, 100, 106, 107, 111, 112, 113, 114, 116, 118, 122: vgl. jeweils die Frage Nr. 4 des Fragebogens der Staatsanwaltschaft) sowie die Klagebeilagen (kläg.act. 138-162) belegt, dass die Kunden mit Flyern bzw. Inseraten, die jeweils auf die Klägerin als Veranstalterin verwiesen, auf die Verkaufsveranstaltungen aufmerksam gemacht wurden. Diejenigen Kunden, die in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft angaben, die Beklagte sei Veranstalterin gewesen (kläg.act. 109, kläg.act. 120), unterlagen diesbezüglich offensichtlich einem Irrtum.