Wettbewerbsbeeinflussung im Umstand, dass die Beklagte – wie nachfolgend aufgezeigt – beim Verkauf von Waren auf eigene Rechnung von finanziellen Mitteln der Klägerin, namentlich deren Anteil an den Werbekosten, fremden Arbeitsergebnissen, namentlich die von der Klägerin entworfenen Flyer und Inserate, sowie der klägerischen Firma profitieren konnte. Da die Beklagte diese Mittel zur Absatzförderung normalerweise selber hätte aufbringen müssen, konnte sie sich im Kampf um Kundschaft einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen.