bb) Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Anbieter von Storen, (Fenster-) Läden und Ähnlichem, womit sie als Mitbewerber bzw. Anbieter im Sinne von Art. 2 UWG gelten. Der Verkauf von konkurrierenden Erzeugnissen an den gemeinsam finanzierten und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen ist geeignet, den Wettbewerb zwischen den Parteien zu beeinflussen. Konkret liegt die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte