2. c/aa) Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten gilt nach Art. 2 UWG als unlauter, wenn es das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder Anbietern und Abnehmern beeinflusst, wenn es also zu einer Wettbewerbsbeeinflussung führt. Ein wettbewerbsrelevantes Verhalten ist gegeben, wenn das treuwidrige Verhalten direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf den Markt zeitigt, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstigt oder benachteiligt (Jung, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, Bern 2010, N 17 zu Art. 2, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).