{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-110_2017-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2622&type=1563347022&cHash=ee1e55d9066205df1768157a3d5b6ad6", "Checksum": "69721ac2dc53d23d5735d6db07263df8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 UWG (SR 241); Wer eine gemeinsam finanzierte und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf konkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung ohne Einverständnis der Klägerin nutzt und sich dadurch gegenüber der Klägerin einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte, verhält sich unlauter (Handelsgericht, 22. März 2017, HG.2015.110).(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 30.11.2017 abgewiesen [BGer 4A_337/2017])"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:28:59", "Checksum": "5dc64d1e1c10e2ab5aff329008b82159", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110\nRegeste:\nArt. 2 UWG (SR 241); Wer eine gemeinsam finanzierte und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf konkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung ohne Einverständnis der Klägerin nutzt und sich dadurch gegenüber der Klägerin einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte, verhält sich unlauter (Handelsgericht, 22. März 2017, HG.2015.110).(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 30.11.2017 abgewiesen [BGer 4A_337/2017])\n\nff) Damit ist erwiesen, dass die Beklagte die von den Parteien gemeinsam finanzierten\nund mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf\nkonkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung nutzte und sie sich dadurch\ngegenüber der Klägerin einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte. Ein\nunlauteres Verhalten der Beklagten i. S. v. Art. 2 UWG ist demnach erstellt.\n\ngg) Keine Rolle spielt im Übrigen, wo die Beklagte den Kaufvertrag mit dem jeweiligen\nKunden abschloss, soweit dieser Kunde durch ein Inserat oder einen Flyer der Klägerin\noder an einer der unter der Firma der Klägerin durchgeführten Verkaufsveranstaltungen\nangeworben wurde. Gemäss den Befragungen der Staatsanwaltschaft meldeten sich\nein Teil der Kunden aufgrund eines Flyers oder eines Zeitungsinserates direkt bei der\nBeklagten bzw. bei A (kläg.act. 91, 97, 99, 100). In diesen sowie in anderen Fällen (z. B.\nkläg.act. 93, 107, 113, 132) fand der Vertragsschluss anlässlich eines Hausbesuchs\nvon A beim Kunden statt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre die\nBeklagte auch bei einer direkten Kontaktaufnahme des Kunden nicht zum Verkauf\nkonkurrenzierender Ware berechtigt gewesen, zumal der Kontakt zu diesen Kunden\nüber die gemeinsam finanzierten Werbemassnahmen zustande kam.\n\nhh) Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, dass einzelne Kunden im Nachhinein\nangaben, sie hätten sich nicht im Besonderen für die Waren der Klägerin interessiert\nbzw. die betriebliche Herkunft habe für ihren Kaufentscheid keine ausschlaggebende\nRolle gespielt (vgl. z. B. kläg.act. 89, 95, 100, 104, 109, 120, 122, 130, 131, 132). Selbst\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn die Kunden nach eigenen Angaben nur Interesse an den günstigeren Waren der\nBeklagten hatten (vgl. z. B. kläg.act. 93, 124), schliesst dies den Tatbestand von Art. 2\nUWG nicht aus. Denn schon die blosse Präsenz von – günstigerer – Konkurrenz-Ware\nvermag den Kaufentscheid eines Kunden zu beeinflussen. Es ist davon auszugehen,\ndass zumindest preisbewusste Kunden die Waren der Klägerin aufgrund des\nPreisunterschieds zur Konkurrenz-Ware von vornherein als Kaufoption ausschlossen,\nobschon diese Kunden allenfalls ohne genauere Kenntnisse der Markt- und Preislage\nzu den Verkaufsveranstaltungen erschienen. Zur berücksichtigen ist dabei\ninsbesondere, dass die Beklagte bei der Vermittlung der klägerischen Erzeugnisse mit\n„erheblichen Überpreisen“ operierte (kläg.act. 7) und sich so der Preisunterschied\nzuungunsten der klägerischen Waren noch vergrösserte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}