{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-110_2017-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2622&type=1563347022&cHash=ee1e55d9066205df1768157a3d5b6ad6", "Checksum": "69721ac2dc53d23d5735d6db07263df8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.03.2017 HG.2015.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 UWG (SR 241); Wer eine gemeinsam finanzierte und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf konkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung ohne Einverständnis der Klägerin nutzt und sich dadurch gegenüber der Klägerin einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte, verhält sich unlauter (Handelsgericht, 22. 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März 2017, HG.2015.110).(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 30.11.2017 abgewiesen [BGer 4A_337/2017])\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2015.110\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2017\nEntscheiddatum: 22.03.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 22.03.2017\nArt. 2 UWG (SR 241); Wer eine gemeinsam finanzierte und mit der\nklägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen zum Verkauf\nkonkurrenzierender Waren auf eigene Rechnung ohne Einverständnis der\nKlägerin nutzt und sich dadurch gegenüber der Klägerin einen\nunrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschaffte, verhält sich unlauter\n(Handelsgericht, 22. März 2017, HG.2015.110).(Eine Beschwerde gegen den\nEntscheid wurde vom Bundesgericht am 30.11.2017 abgewiesen [BGer\n4A_337/2017])\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n2. c/aa) Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten gilt\nnach Art. 2 UWG als unlauter, wenn es das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder\nAnbietern und Abnehmern beeinflusst, wenn es also zu einer\nWettbewerbsbeeinflussung führt. Ein wettbewerbsrelevantes Verhalten ist gegeben,\nwenn das treuwidrige Verhalten direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf den\nMarkt zeitigt, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstigt oder\nbenachteiligt (Jung, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, Bern 2010, N 17 zu Art. 2,\nmit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nbb) Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Anbieter von Storen, (Fenster-)\nLäden und Ähnlichem, womit sie als Mitbewerber bzw. Anbieter im Sinne von Art. 2\nUWG gelten. Der Verkauf von konkurrierenden Erzeugnissen an den gemeinsam\nfinanzierten und mit der klägerischen Firma beworbenen Verkaufsveranstaltungen ist\ngeeignet, den Wettbewerb zwischen den Parteien zu beeinflussen. Konkret liegt die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerbsbeeinflussung im Umstand, dass die Beklagte – wie nachfolgend\naufgezeigt – beim Verkauf von Waren auf eigene Rechnung von finanziellen Mitteln der\nKlägerin, namentlich deren Anteil an den Werbekosten, fremden Arbeitsergebnissen,\nnamentlich die von der Klägerin entworfenen Flyer und Inserate, sowie der klägerischen\nFirma profitieren konnte. Da die Beklagte diese Mittel zur Absatzförderung\nnormalerweise selber hätte aufbringen müssen, konnte sie sich im Kampf um\nKundschaft einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen.\n\ncc) Die Beklagte bestreitet nicht, an den Verkaufsveranstaltungen auch Waren verkauft\nzu haben, die nicht von der Klägerin stammten. Namentlich anerkennt sie, PVC-Fenster\nund Alu-Fensterläden von Drittherstellern angeboten zu haben (Klageantwort, S. 18 ff.),\nwobei anzumerken ist, dass der Verkauf von nicht konkurrenzierenden PVC-Fenstern\nim Einverständnis mit der Klägerin stattfand (Klageschrift, S. 7). Aus den von der\nStaatsanwaltschaft eingeholten Stellungnahmen und Zeugeneinvernahmen von Kunden\nergibt sich, dass die Beklagte daneben Fensterläden (kläg.act. 89, 91, 93, 95, 99, 102,\n104, 109, 113, 116, 118, 124), Storen (kläg.act. 89, 97, 100, 106, 128, 130, 131, 132)\nsowie Rollläden (kläg.act. 91, 106, 111, 112, 114, 122, 126) zum Verkauf anbot.\nAnerkannt (Klageantwort, S. 18 f.) und durch die von der Staatsanwaltschaft\neingeholten Stellungnahmen und Zeugenaussagen (kläg.act. 93, 106, 107, 111, 113,\n114, 116, 122) bestätigt ist, dass an den Verkaufsveranstaltungen auch Prospekte für\ndie von der Beklagten selbst vertriebenen Waren auflagen. Mithin steht fest, dass die\nBeklagte an den gemeinsam finanzierten Verkaufsveranstaltungen Waren zum Verkauf\nauf eigene Rechnung anbot, die zum klägerischen Angebot in Konkurrenz standen.\n\ndd) Ebenfalls ist durch zahlreiche Stellungnahmen bzw. Zeugenaussagen (kläg.act. 89,\n97, 99, 100, 106, 107, 111, 112, 113, 114, 116, 118, 122: vgl. jeweils die Frage Nr. 4\ndes Fragebogens der Staatsanwaltschaft) sowie die Klagebeilagen (kläg.act. 138-162)\nbelegt, dass die Kunden mit Flyern bzw. Inseraten, die jeweils auf die Klägerin als\nVeranstalterin verwiesen, auf die Verkaufsveranstaltungen aufmerksam gemacht\nwurden. Diejenigen Kunden, die in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft\nangaben, die Beklagte sei Veranstalterin gewesen (kläg.act. 109, kläg.act. 120),\nunterlagen diesbezüglich offensichtlich einem Irrtum. Denn sowohl die\nVerkaufsveranstaltung vom 13. Oktober 2014 [recte: 2012] im Hotel S in H, als auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkaufsveranstaltung im Hotel E in L vom 10. September 2012 wurden – wie die\nentsprechenden Flyer und Inserate (kläg.act. 156 und 160) belegen – unter Verweis auf\ndie Firma der Klägerin durchgeführt. Auch diejenigen Kunden, die sich an die\nVeranstalterin der von ihnen besuchten Verkaufsveranstaltung nicht erinnern konnten,\nbesuchten offensichtlich Veranstaltungen, die mit der Firma der Klägerin beworben\nworden waren (…).\n\nee) Des Weiteren erklärten einige Kunden gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass\nsich A ihnen gegenüber als Vertreter der Klägerin vorgestellt habe (kläg.act. 93, 97,\n100, 106, 107, 114).\n\n"}