Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite sich somit nicht vom Vergleich lossagen, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1