Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können. Die Parteien erhalten mit dem Vergleich vielmehr einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dem prozessuale Wirkungen zukommen. Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen.