1. Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl. Erwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5 des Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss Vergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können.