Entscheid Handelsgericht, 05.09.2017 Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86). Aus den Erwägungen: […] III.