{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-86_2017-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2623&type=1563347022&cHash=d3be1ef413abc568c661bc26a96eb41a", "Checksum": "45935015e8311d3675386b65427299ee"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 05.09.2017 HG.2014.86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 05.09.2017 HG.2014.86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 05.09.2017 HG.2014.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:01:16", "Checksum": "5d5885fc6da1e1584f7375042ce961db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 05.09.2017 HG.2014.86\nRegeste:\nArt. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2014.86\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 05.09.2017\nEntscheiddatum: 05.09.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 05.09.2017\nArt. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln\nfinden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine\nSeite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich\nzurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten\noder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu\nmachen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nIII.\n\n1. Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl.\nErwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die\nGerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5\ndes Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss\nVergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen\nvorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung\nhinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht\ndirekt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können. Die Parteien\nerhalten mit dem Vergleich vielmehr einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dem\nprozessuale Wirkungen zukommen. Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des\nVollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen. Erfüllt eine\nSeite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite sich somit nicht vom Vergleich\nlossagen, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls\ngestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1\n"}