Im Übrigen ist – wie bereits ausgeführt – noch offen, ob und in welchem Ausmass die Klägerin für ihre Vergütungsforderung durch die Unternehmerin C befriedigt wird. Die beantragte Feststellung einer Forderung gegen die Beklagte als Bürgin wäre somit in Bezug auf den Forderungsbetrag (noch) gar nicht möglich und stünde im Übrigen unter Bedingung, dass die Hauptforderung nicht von C erhältlich gemacht werden kann (zur allfälligen Festlegung einer Bürgschaftssumme vgl. vorstehende Erwägung 5a/b). Auch diesbezüglich fehlt es somit an einem schützenswerten Feststellungsinteresse. Urteilsdispositiv Das Handelsgericht hat entschieden: Auf die Klage wird nicht eingetreten.