Aus dem Wortlaut lässt sich deshalb keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage zur Begründung der Bürgschaftshaftung einleiten zu müssen. Die beantragte Feststellung einer Bürgschaft bzw. Bürgschaftshaftung ist zudem im jetzigen Zeitpunkt unnötig, weil die Klägerin später gegen die Bürgin direkt auf Leistung klagen kann, wenn die Forderung von C nicht erhältlich sein sollte. Es fehlt somit am schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Klage eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO).