Handwerkern oder Unternehmern für deren Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft hafte, hätte dies den Sinngehalt der Norm nicht verändert. Die Ergänzung, welche von den anerkannten und gesetzlich festgestellten Forderungen spricht, könnte mit anderen Worten ersatzlos gestrichen werden, ohne den Sinngehalt der Bestimmung zu verändern. Aus dem Wortlaut lässt sich deshalb keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage zur Begründung der Bürgschaftshaftung einleiten zu müssen.