f) Der Gesetzeswortlaut, wonach die Bürgin für gerichtlich festgestellte oder anerkannte Forderungen hafte, gibt somit nur die Selbstverständlichkeit wieder, dass die Bürgin gegen ihren Willen nicht zu einer Zahlung an die Gläubigerin verpflichtet werden kann, wenn nicht zuvor in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, dass eine Forderung besteht, für die sie zu bürgen hat. Hätte sich der Gesetzgeber auf die Formulierung beschränkt, dass der Eigentümer von Verwaltungsvermögen den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte